Wird's aber noch gesehen am Kleid, am Aufzug, am Eintrag oder allerlei Fellwerk, so ist's ein Aussatzmal, und sollst das mit Feuer verbrennen, worin solch Mal ist.
Wird es aber noch gesehen am Kleid, am Zettel, am Eintrag oder an allerlei Fellwerk, so ist es ein ausbrechender Aussatz; und du sollst den Gegenstand, an welchem ein solches Mal ist, mit Feuer verbrennen.
Zeigt es sich aber noch an dem Kleidungsstück, an dem Gewebten, an dem Gewirkten oder an irgendwelchem Fellwerk, so ist es ein ausbrechender Aussatz; du sollst den Gegenstand, an dem ein solches Mal ist, mit Feuer verbrennen.